Beim Verbringen in das
Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen Waren der zollamtlichen Überwachung, und zwar so
lange, wie es bei Gemeinschaftswaren für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist; bei Nichtgemeinschaftswaren so lange, bis sie ihren zollrechtlichen
Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt,
vernichtet oder zerstört werden. Die maßgebenden Vorschriften über die Erfassung des
Warenverkehrs richten sich weitgehend nach der Verkehrsart, die für die jeweilige Einfuhr
in Betracht kommt: Landstraßen- oder Eisenbahngüterverkehr, See- oder
Binnenschiffsverkehr, Luftfrachtverkehr und Rohrleitungsverkehr.
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