Einrede der Vorausklage

Einrede bzw. Einspruch im
Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle
übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur
Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese
Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer Wechselbürgschaft diesen
Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und unmittelbar ohne
Einredemöglichkeit.

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