Fixhandelskauf

Vom Fixhandelskauf wird
gesprochen, wenn ein Fixgeschäft für eine oder beide Vertragsparteien ein
Handelsgeschäft ist. Der Fixhandelskauf ist ein "Handelskauf, bei dem
vereinbarungsgemäß mindestens einer der Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten
Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll" (§ 376 I HGB).
Beachten Sie hierzu die Beispiele. Sollte der Lieferant in Verzug geraten, hat der
Besteller wahlweise ein Rücktrittsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Sonderfall des Fixhandelskaufes ist das Börsentermingeschäft (§ 50 BörsG).

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