Fixgeschäft

Ein F. liegt vor, wenn
wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfüllung zu einem bestimmten Termin
oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so daß also mit der Einhaltung der
Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende Klauseln:
"genau, fix, präzise", aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung eines Taxis
zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch nicht allein
wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen Vertrag ein
echtes F. zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum Rücktritt berechtigt, wenn die
Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner die Verspätung nicht
zu vertreten hat (§ 361 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt
allerdings Verschulden voraus. Bei einem Handelskauf ist der Erfüllungsanspruch nach
Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht sofort danach darauf
besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz, wenn der
Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung ist hierzu nicht erforderlich,
da die Leistungszeit in einem F. stets kalendermäßig bestimmt ist).

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