Handelskauf

ist ein Kauf (vertrag), der
zugleich ein Handelsgeschäft darstellt. Für den H. trifft das HGB in den §§ 373-382 zu
den allgemeinen Vorschriften des BGB eine Sonderregelung, die im Interesse des
Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern rasch
zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der Parteien, heute weitgehend durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der gesetzlichen Regelung im allgemeinen
vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für den H. insbes. in folgenden Punkten
ab: Bei einem Fixgeschäft kann der Gläubiger bei Verzug auch ohne Nachfrist
Schadensersatz verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger nicht rechtzeitig anzeigt, daß er auf Erfüllung besteht (§ 376 HGB). Im Fall
eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware hinterlegen; außerdem ist der
Selbsthilfeverkauf erleichtert (§ 373 HGB). Für die Mängelrüge unterliegt der Käufer
verschärften Vorschriften.

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