Gaststätte

Der Betrieb einer G. als
stehendes Gewerbe in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben,
ebenso im Reisegewerbe mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o.ä.) anlässlich
vorübergehender Veranstaltungen, ist im GaststättenG – GastG – vom 5. 5. 1970 (BGBl. I
465) m. spät. Änd. geregelt. Wer eine G. betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2
GastG); diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt
werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; daher bedarf auch der Erlaubnis, wer eine G.
als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird für eine bestimmte
Person, für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume (§ 3 I GastG) erteilt.
Deshalb sind erlaubnisbedürftig auch die Verlegung des Betriebes, wesentliche
Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Veränderung des Betriebszuschnitts. Stets
ist Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich. Außerdem muss er durch eine
Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, daß er im erforderlichen
Umfang über lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist. Die Betriebs-
und Personalräume müssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen Anforderungen an
Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen. Ferner dürfen öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein. Zur Gewährleistung
dieser gesetzlichen Anforderungen dürfen Auflagen zum Schutz der Gäste, des Personals,
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. über Belüftung sowie
gegen unangemessene Lärm- oder Geruchsbelästigung. Das G.recht gilt nicht für
Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und nur beschränkt für solche der Bundesautobahnen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u.a. für Milch und Milcherzeugnisse,
alkoholfreie Getränke aus Automaten usw.
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber von ihr binnen eines Jahres keinen
Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt
wird, daß bei ihrer Erteilung die Zuverlässigkeit des Inhabers nicht gegeben war.
Widerruf ist zulässig, wenn nachträglich Versagungsgründe eintreten, bei unbefugter
Veränderung der Betriebsart, Nichterfüllung von Auflagen usw. (§ 15 II, III GastG).
Das GastG ist die Grundlage für die Festsetzung von Sperrzeiten (sog. Polizeistunde)
durch RechtsVOen der Länder (§ 18). Es verbietet Feilhalten von Branntwein und
überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe alkoholischer
Getränke an erkennbar Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes; das Verabreichen von Speisen
darf nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht, bei Nichtbestellung von
Getränken dürfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20 GastG). Verstöße gegen
das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*