Gefahr(tragung)

Mit "Gefahr" wird
im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis
bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die Leistungsg. finden sich in den
Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Darüber hinaus versteht man unter
G.tragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag trotz Wegfalls der Leistung
der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog. Preis- oder Vergütungsgefahr).
Leistungsg. und Preisg. müssen streng auseinander gehalten werden. Der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs, d.h. des Augenblicks, in dem das Risiko des Untergangs oder der
Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil übergeht, ist jedoch abweichend von
den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge bei bestimmten Vertragstypen
besonders geregelt (Versendungskauf). Der G.übergang ist darüber hinaus für
verschiedene Rechte der Beteiligten, insbes. für Gewährleistungsansprüche bei der
Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung.

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