Gründerhaftung

Die bei der Gründung einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien Beteiligten haften der AG oder
KGaA für bestimmte Pflichtverletzungen bei der Gründung auf Schadensersatz (§§ 46-51
AktG), und zwar für unwahre oder unvollständige Angaben, für eine Schädigung der
Gesellschaft bei Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand sowie für den
Ausfall infolge Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit eines Aktionärs. Außer den
Gründern selbst haften ihre Hintermänner, die sog. Gründergenossen und Emittenten (vgl.
§ 47 AktG), die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats, ferner die
Gründungsprüfer. Zur G. bei der GmbH Gründungsgesellschaft.

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