Haustürgeschäft

nennt man einen
Vertragsabschluß in der Privatwohnung, auf der Straße, am Arbeitsplatz, auf sog.
Kaffeefahrten u. dgl. Ein solches H. kann von dem Kunden innerhalb einer Woche widerrufen
werden (Fristbeginn erst nach ordnungsmäßiger ausdrücklicher Belehrung; fristgemäße
Absendung des Widerrufs genügt); dann sind die gegenseitigen Leistungen
zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn das H. auf Bestellung des Kunden
zustandegekommen ist (noch nicht, wenn der Kunde zuvor lediglich, z.B. telefonisch, sein
Interesse bezeugt und/oder eine Präsentation des Warenangebots erbeten hat) oder das
Entgelt 80 DM nicht übersteigt. Das Ges. über den Widerruf von H. und ähnlichen
Geschäften vom 16. 1. 1986 (BGBl. I 122) ist nicht anwendbar bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags oder wenn der Kunde einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. S.a.
Kapitalanlagegesellschaft. Das H. kann unabhängig hiervon wegen Sittenwidrigkeit (Art und
Umfang des Geschäfts) nichtig sein. Ist das H. mit einer Kreditgewährung, Finanzierung,
Stundung o.ä. verbunden, so gelten darüber hinaus die Vorschriften über den
Kreditvertrag.

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