Kunsthandel

Der An- und Verkauf von
Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie bedarf nach der GewO keiner besonderen
Gewerbezulassung. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung können aber die Länder
nach § 38 Nr. 9 GewO durch RechtsVO besondere Buchführungs-, Auskunfts- und
Duldungspflichten zur behördl. Nachschau begründen. Von dieser Ermächtigung hat bisher
noch kein Land Gebrauch gemacht.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*