Mankohaftung

Mangels besonderer
Vereinbarung, die im Einzelfall wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen Treu und
Glauben unwirksam sein kann, haftet ein Arbeitnehmer für einen Kassen- oder
Warenfehlbestand nur, wenn eine (schuldhafte) Verletzung des Arbeitsvertrags (Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb) oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Der Arbeitgeber muss die
Voraussetzungen (Fehlbestand, Kausalität, z.B. Zugang zur Kasse) dartun; dann erst muss
der Arbeitnehmer sein fehlendes Verschulden beweisen. Zahlt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer, der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt ist, Fehlgeldentschädigungen,
so sind diese bis 16 EUR pro Monat steuerfrei, darüber steuerpflichtiger Arbeitslohn
(Abschn. R 70 I Nr. 4 LStR).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*