Marktbeherrschende Unternehmen

unterliegen nach § 22 GWB
einer Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Marktbeherrschung liegt danach vor,
wenn ein U. (einschl. konzernangehöriger U.) auf einem Markt ohne (wesentlichen)
Wettbewerber ist (Monopol, Teilmonopol) oder über eine überragende Marktstellung
verfügt. Der für die Feststellung relevante Markt reicht so weit, als dem Kunden aus
seiner Sicht in räumlicher und sachlicher Hinsicht funktionell austauschbare Waren oder
Leistungen angeboten werden. Marktbeherrschung wird, außer bei geringfügigen Umsätzen,
bei einem Marktanteil von 1/3 vermutet. Mehrere an einem Markt auftretende U. gelten als
m.U., wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentlicher Wettbewerb besteht
und wenn sie insgesamt über ein Monopol, ein Teilmonopol oder eine überragende
Marktstellung verfügen. Dabei wird Marktbeherrschung vermutet bei bis zu drei beteiligten
U., wenn sie gemeinsam über die Hälfte des relevanten Marktes verfügen, bei bis zu
fünf beteiligten U., wenn ihr gemeinsamer Marktanteil 2/3 beträgt. Zur Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen s. Diskriminierungsverbot. Die gemeinschaftsrechtliche
Aufsicht über m.U. regelt Art. 86 EWGV (s.a. Fusionskontrolle). Sie ist weniger
kasuistisch und durch die vom EuGH entwickelten, z.T. nicht widerleglichen, an bestimmtes
Marktverhalten angeknüpfte Vermutungen sehr effektiv.

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