Negativerklärung

Verpflichtung eines
Schuldners (Anleiheemittent oder Kreditnehmer) an den Gläubiger, ohne dessen Einwilligung
bestimmte Vermögensteile weder zu veräußern noch zu Gunsten Dritter zu beleihen. Die
Negativerklärung dient somit als Ersatz für eine dingliche Besicherung. Insbesondere bei
Industrieobligationen, die von institutionellen Anlegern gezeichnet werden, sollen dadurch
Kosten der Sicherheitenbestellung vermieden werden und die Gläubiger dennoch eine gewisse
Sicherheit ihrer Anlage erfahren.

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