Schaustellungen von Personen

sind gewerberechtlich
erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie gewerbsmäßig veranstaltet oder
für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§ 33a GewO). Z.T. anders als
früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem,
sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis, die zum Schutz von
Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit Nebenbestimmungen versehen
werden kann, erfordert Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und Eignung der
Betriebsräume. S., von denen zu erwarten ist, daß sie den guten Sitten zuwiderlaufen,
dürfen nicht erlaubt werden.

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