Straßenhandel

ist das Feilhalten von Waren auf
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Der
Straßenhändler betreibt ein Reisegewerbe i.S. des § 55 GewO. Er unterliegt nicht den
Vorschriften für stehende Gewerbe, wenn er ausschließlich als solcher betrieben wird.
Sondervorschriften bestehen für die Abgabe von Milch ( § 11MilchG sowie § 6 Milch- und
FettG, wonach durch RechtsVO bestimmt werden kann, daß Milch und Milcherzeugnisse im
Straßenhandel nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden können).

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