Subventionswesen

Um Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen
Markt zu vermeiden, verbietet Art. 92 I EGV grundsätzlich staatliche Subventionen, die
bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, dadurch den Wettbewerb zu
verfälschen drohen und so den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nur
innerstaatlich wirkende Subventionen, die den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht
berühren und daher auch dem Abbau der Zoll- und Handelsschranken nicht entgegenstehen,
werden von dem Verbot nicht betroffen. Ausdrücklich zugelassen (Art. 92 II EGV) sind
Subventionen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Rücksicht auf die
Herkunft der Waren gewährt werden, Subventionen zur Beseitigung von Schäden durch
Naturkatastrophen usw. sowie schließlich zugunsten des Zonenrandgebiets. Weitere
Ausnahmen kann der Rat zulassen, z.B. zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(Art. 92 III EGV). Abgesehen von ihrer Bedenklichkeit hins. des Verbots der
Diskriminierung ist auch unter dem Gesichtspunkt des S. die deutsche Filmförderung nicht
unproblematisch.
Für den Bereich der EGKS bestimmt Art. 4c EGKStV ein allgemeines, unabdingbares
Subventionierungsverbot, von dem die Praxis allerdings gelegentlich abweicht. Art. 6a-c
EuratomGV erlaubt zwar Unterstützung zu Forschungszwecken, nicht aber eine eigentliche
Subventionierung.

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