Vertikale Bindungen

sind Wettbewerbsbeschränkungen in
Austauschverträgen, die im Gegensatz zum Kartell (sog. "horizontale Bindung")
in der Regel zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufe vereinbart werden.
Während die vertikale Bindung von Geschäftsbedingungen und die Preisbindung in der Regel
verboten sind (vgl. § 15 GWB; Ausnahmen für Bücher und sonstige Verlagserzeugnisse §
16 GWB), sind andere v.B. im allgemeinen wirksam, sie müssen allerdings schriftlich
vereinbart werden (§ 34 GWB). In jedem Falle unterliegen v.B. einer Missbrauchsaufsicht
durch die Kartellbehörde (vgl. im einzelnen bei den genannten Formen, ferner
Ausschließlichkeitsverträge, Lizenzvertrag). V.B. die den Verkehr von Waren und
Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
"spürbar" beeinträchtigen, sind gemäß Art. 85 EGV (s.a. Kartellrecht,
europäisches) verboten, unwirksam und mit drastischen Sanktionen bedroht. Das kann auch
Vertriebssysteme betreffen, die sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränken.
Unter den Voraussetzungen des Art. 85 EGV kann die Europäische Kommission das Verbot
allgemein oder im Einzelfall für nicht anwendbar erklären (Freistellungsverordnungen)
oder auch ein Negativattest erteilen, z.B. wenn sie die "Spürbarkeit" der
Wettbewerbsbeeinträchtigung verneint.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*