im juristischen Sinne sind die
 Verfassungsvorschriften, welche die Wirtschaft betreffen (Wirtschaftsrecht). Anders als
 viele Landesverfassungen enthält das GG keine systematische Zusammenstellung dieser
 Verfassungsbestimmungen. Das W. ist daher durch die Gewährleistung der wirtschaftlichen
 Grundfreiheiten, Unternehmen und Vertrag durch Art. 2, Eigentum durch Art. 14 und Beruf
 durch Art. 12 geprägt. Daneben sind die wirtschaftlichen Aspekte zahlreicher anderer
 Grundrechte bedeutsam, z.B. die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, die wirtschaftliche
 Freizügigkeit, der Schutz von Geschäftsräumen u.ä. Andererseits sind die fundamentalen
 Ordnungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) und die
 Organisationsordnung (Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Recht der
 Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG, Verwaltungskompetenzen der Länder) zu beachten. Nach der
 Rspr. des BVerfG enthält das GG keine Festlegung der Wirtschaftsordnung i.S. eines
 liberalen, marktwirtschaftlichen oder sozialistischen Modells (sog. wirtschaftliche
 "Neutralität" des GG – vgl. BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.), vielmehr ein
 durch die Freiheitsrechte einerseits und durch den Sozialstaatsauftrag (s. vor allem
 BVerfGE 8, 329) andererseits bestimmten Handlungsraum für den Gesetzgeber. In der
 Literatur ist das mit Rücksicht auf Art. 109 GG dem man eine verfassungsrechtliche
 Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entnehmen könnte,
 umstritten. Jedenfalls ist die Sozialisierungsbestimmung des Art. 15 GG kein
 Verfassungsauftrag, sondern nur eine Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber.

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