im juristischen Sinne sind die
Verfassungsvorschriften, welche die Wirtschaft betreffen (Wirtschaftsrecht). Anders als
viele Landesverfassungen enthält das GG keine systematische Zusammenstellung dieser
Verfassungsbestimmungen. Das W. ist daher durch die Gewährleistung der wirtschaftlichen
Grundfreiheiten, Unternehmen und Vertrag durch Art. 2, Eigentum durch Art. 14 und Beruf
durch Art. 12 geprägt. Daneben sind die wirtschaftlichen Aspekte zahlreicher anderer
Grundrechte bedeutsam, z.B. die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, die wirtschaftliche
Freizügigkeit, der Schutz von Geschäftsräumen u.ä. Andererseits sind die fundamentalen
Ordnungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) und die
Organisationsordnung (Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Recht der
Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG, Verwaltungskompetenzen der Länder) zu beachten. Nach der
Rspr. des BVerfG enthält das GG keine Festlegung der Wirtschaftsordnung i.S. eines
liberalen, marktwirtschaftlichen oder sozialistischen Modells (sog. wirtschaftliche
"Neutralität" des GG – vgl. BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.), vielmehr ein
durch die Freiheitsrechte einerseits und durch den Sozialstaatsauftrag (s. vor allem
BVerfGE 8, 329) andererseits bestimmten Handlungsraum für den Gesetzgeber. In der
Literatur ist das mit Rücksicht auf Art. 109 GG dem man eine verfassungsrechtliche
Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entnehmen könnte,
umstritten. Jedenfalls ist die Sozialisierungsbestimmung des Art. 15 GG kein
Verfassungsauftrag, sondern nur eine Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber.
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