Branntweinsteuer / Branntweinmonopol

Was wird besteuert?

Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Branntwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur).

Zusammengefasst fallen hierunter:

  • Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Positionen 22.07.und 22.08.des Zolltarifs)
  • schäumende und nicht schäumende Weine, ferner auch mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere aromatisierte Weine, außerdem andere
  • gegorene Getränke (z.B. Apfelwein) und Mischungen derartiger Getränke, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent (Positionen 22.04.,22.05.und 22.06.des Zolltarifs)

Wer schuldet die Steuer?

Die Branntweinsteuer entsteht mit der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager (Brennerei oder Branntweinlager), ohne dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers (oder der berechtigte Empfänger). Ausgenommen hiervon ist Abfindungsbranntwein. Bei ihnen wird unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Alkohols – Grundlage für die Versteuerung – abgeschätzt, und zwar nach festgesetzten Ausbeutesätzen für die verschiedenen Rohstoffe, die verarbeitet werden; z.B. 100 Liter Kirschmaische ergeben fünf Liter reinen Alkohol. Übersteigt die tatsächliche Ausbeute den festgesetzten Ausbeutesatz, so bleibt die erzeugte Mehrmenge steuerfrei. Bei den Abfindungsbrennereien handelt es sich um kleine Brennereien in Süd- und Südwestdeutschland mit einer Jahreserzeugung bis zu 3 hl Alkohol. Am 30.September 2000 gab es rund 30.115 Abfindungsbrennereien, die überwiegend Obststoffe verarbeiten. Bei Abfindungsbranntwein ist Steuerschuldner immer der Hersteller. Die Steuer entsteht mit der Gewinnung.

Grundsätzlich ist Alkohol, der im Monopolgebiet erzeugt wird, an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) in Offenbach/Main abzuliefern, eine Bundesoberbehörde, der die Durchführung des Branntweinmonopols obliegt. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen. In anderen Fällen befreit die BfB auf Antrag von der Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr übernommenen Branntwein und verkauft ihn an die Verwender. Dieser von der BfB abgesetzte Alkohol unterliegt einem Regelsteuersatz von 1.303 EUR für einen Hektoliter Alkohol (hl Alkohol).

Steuerfreie Verwendung

Für besondere Verwendungen wie die gewerbliche Herstellung von

  • kosmetischen Mitteln,
  • Arzneimitteln,
  • Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) und Aromen sowie Essig,
  • Erzeugnissen zu Heiz- und Reinigungszwecken und Zwecken, die nicht der Warenherstellung dienen, besteht nach näherer Bestimmung des Gesetzes Steuerfreiheit bzw. wird die Steuer vergütet.

Alkohol, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist, der also nicht von der BfB übernommen und nicht von ihr vermarktet wird, unterliegt ebenso wie eingeführter Alkohol der Branntweinsteuer in Höhe des Regelsatzes von 1.303 EUR. Werden Waren eingeführt, zu deren Herstellung im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann, gilt für sie ebenfalls Steuerfreiheit.

Alkohol kann unter Steueraussetzung (an andere Steuerlager) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befördert oder aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

Wie hoch ist die Steuer?

Abfindungsbrennereien genießen eine Steuerbegünstigung, wenn sie den von ihnen erzeugten Alkohol selbst vermarkten. Sie beträgt 281 EUR/hl Alkohol. Kernobstbranntwein kann an die BfB abgeliefert werden, die den Abfindungsbrennern hierfür einen Übernahmepreis von 360 EUR/hl Alkohol (Betriebsjahr 2001/2002) zahlt.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8.April 1922 (RGBl I S.405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl I S.2785, 2806). Das BranntwMonG regelt aber nicht nur die Branntweinbesteuerung, sondern vor allem auch die nationale Marktordnung für Branntwein Branntweinmonopol). Beide Bereiche – Marktordnung und Steuerrecht – greifen eng ineinander.

Das Branntweinmonopol umfasst im Einzelnen

a) die Übernahme des hergestellten Alkohols – abgesehen von den bereits erwähnten Ausnahmen,

b) die Einfuhr von Alkohol,

c) die Verwertung von Alkohol. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit 1976 ist das Branntweinmonopol in wesentlichen Teilen seines Schutzcharakters zugunsten der inländischen Alkoholerzeuger entkleidet worden. Alkohol aus Mitgliedstaaten der EU darf weder von der Einfuhr ausgeschlossen noch steuerlich oder in anderer Weise diskriminiert werden; die BfB darf ihre Preise nicht anomal niedrig festsetzen. Die Rechtsprechung des EuGH hat dazu geführt, dass die BfB, die nach wie vor aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Alkoholerzeugern kostendeckende Übernahmepreise zahlen muss, den Alkohol an die Verwender unter dem Selbstkostenpreis abgeben muss.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Branntweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Verkauft die BfB den von ihr aus Brennereien übernommenen und gereinigten Rohalkohol (ohne ein sich anschließendes Steueraussetzungsverfahren), zahlt der Käufer die Steuer als teil des Kaufgeldes an die BfB, die den Steueranteil an die Bundeskasse abführt. Das Monopol wird zum Ausgleich seiner Verluste aus dem Bundeshaushalt 2002 mit etwa 107,5 Mio.EUR gestützt.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Als der Branntwein gegen Ende des 15.Jahrhunderts auch in Deutschland allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die Getränkebesteuerung der Städte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen, Torzölle, Schank- und Trankaufschläge). Nach den landesherrlichen Akziseordnungen des 17./18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik zwischen den Formen der Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der Gerätesteuer. In Preußen ging man im Zuge der Stein-Hardenberg ’schen Reformen endgültig zur Maischraumsteuer über, die zur Grundlage der Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch Reichsgesetz, das auch von Bayern, Württemberg und Baden übernommen wurde, neu geregelt, 1909 reformiert, floss die Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste aber den Bundesstaaten gemäß ihren Matrikularbeiträgen überwiesen werden. Die seit 1886 in Gang gewesenen Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols für Branntwein führten am Ende des Ersten Weltkrieges zum Erfolg. Das Reichsgesetz über das Branntweinmonopol vom 26.Juli 1918 brachte ab 1.Oktober 1919 das Staatsmonopol, ursprünglich mit der agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. 1949 wurden Branntweinsteuer und Finanzmonopol durch das Grundgesetz dem Bund zugesprochen.

Durch den Einigungsvertrag wurden das Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesländer ausgedehnt.

Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen zählt zu den Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktregelung der EU geschaffen werden soll. Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EU mit Wirkung vom 1.Januar 1993 harmonisiert wurden, wobei es jedoch noch nicht gelungen ist, gleiche Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Das BranntwMonG ist durch das HSanG umfassend geändert worden. Das Branntweinmonopol wird sich künftig auf die Förderung der mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien konzentrieren. Die gewerblichen Brennereien, die bislang zum Schutz der landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden waren, scheiden mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/06 aus dem Branntweinmonopol aus. Als Anreiz für ein freiwilliges Ausscheiden vor diesem Termin werden ihnen Ausgleichsbeträge gezahlt. Gewerbliche Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind, werden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt.

Ihr Aufkommen betrug 2001 2,1 Mrd. EUR.

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