Einkunftsarten

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte

  1. aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. aus Gewerbebetrieb,
  3. aus selbstständiger Arbeit,
  4. aus nichtselbstständiger Arbeit,
  5. aus Kapitalvermögen,
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zu ermitteln.

Betriebsausgaben, sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind.

Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

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