Die Auswirkungen des Ratings auf öffentliche Kreditnehmer

Die Auswirkungen des Ratings auf öffentliche Kreditnehmer

Im Zuge der Neuregelungen der Eigenkapitalvereinbarung für Banken plant anscheinend die EU Veränderungen beim Kommunalkreditgeschäft vorzunehmen. So sollen sich auch Gemeinden einem Rating unterziehen, wenn sie Fremdmittel in Anspruch nehmen wollen.

Diese Planungen sind auf heftigen Widerspruch und Kritik gestoßen, was nicht anders zu erwarten war. Diesem Widerspruch der Verbände haben sich wohl auch das Bundesfinanzministerium und das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen angeschlossen, die ebenfalls eine Eigenkapitalunterlegung für den Kommunalkredit ablehnen. Von Seiten der Verbände wird dies u.a. damit begründet, dass diese Regelungen nicht zum System des deutschen Kommunalkredits passen und sich die kommunalen Kreditaufnahmen erheblich verteuern würden.

Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass das kommunale Haushaltsrecht hinsichtlich der Kreditaufnahme sehr restriktiv sei und Kreditaufnahmen nur in Abhängigkeit zur kommunalen Leistungsfähigkeit erlaubt seien. Darüber hinaus wird die dadurch die Bewahrung der verfassungsrechtlich garantierten Haushaltshoheit gefährdet und zum anderen besteht Unklarheit darüber an welchen Kategorien und Kriterien eine Rating-Kommission ihre Bewertung orientieren könnte – denn: Die hoheitliche Tätigkeit der öffentlichen Gebietskörperschaften ist an anderen Maßstäben und Zielkategorien zu messen als die Gewinne bei einer Tätigkeit eines privaten Unternehmens.

So gesehen erscheinen diese Begründungen logisch und nachvollziehbar. Es stellt sich aber die Frage, warum so viele Kommunen und Gemeinden – wären sie Unternehmen – kurz vor der Insolvenz stehen – wie ein Bundesland Berlin so überschuldet sein kann, dass es nur mit Hilfen aus Bundesmitteln wieder „flott gemacht“ werden kann. Betrachtet man die Entwicklungen in kommunalen Bereichen so stellt man fest, dass eine Vielzahl von Städten, Gemeinden, etc. zu quasi Wirtschaftsbetrieben „mutieren“. Eine Begründung liegt in dem immer mehr zunehmenden Wettbewerb der Gemeinden untereinander.

Hinsichtlich der Kategorien und Kriterien ist zu bemerken, dass der Gewinnaspekt ein Teilbereich des Ratings ist und nicht vollumfänglich darauf abstellt. Für Städte und Gemeinden gäbe es eine Vielzahl von Faktoren, die durchaus im Zuge eines Ratings überprüfenswert wären – auch würde solch ein Ratingergebnis, sofern es gut ausfällt, für mehr Positiveffekte sorgen, als es ein z.B. „Beauftragter für Gewerbeansiedlung“ könnte.

Bedenklich stimmt, dass zwar immer eine Harmonisierung der EU gefordert wird, einzelne Mitgliedsstaaten sich jedoch „ihre Pfründe“ bewahren möchten.

In Polen darf zum Beispiel kein Kredit ohne ein Rating ausgereicht werden. Sollten diese Regelungen nach dem Beitritt beibehalten werden, so wären die deutschen Regelungen wohl als wettbewerbswidrig anzusehen. Vor diesem Hintergrund sollte dann auch daran gedacht werden, dass die EU die Gewährsträgerhaftung und Anstaltslast bei den Sparkassen und Landesbanken als wettbewerbswidrig angesehen hat.

Unbestreitbar ist, dass, wenn Gemeinden oder Städte einem Rating unterfallen, dies erhebliche Auswirkungen hätte, da diese so gut wie gar nicht darauf vorbereitet sind und gerade in Fragen des Standortmarketings erhebliche Anstrengungen unternehmen müssten, um sich entsprechend positionieren zu können. Auch hinsichtlich der Beschäftigten in den entsprechenden Ämtern und Behörden müssten große Anstrengungen unternommen werden, um dem Leitgedanken „Service“ entsprechend Rechnung tragen zu können.

Bei all der berechtigten Kritik sollten sich die Gemeinden und Städte und mit ihnen die Landkreise und Bundesländer dieser Herausforderung stellen – genau so, wie es zukünftig Unternehmen tun müssen – die sich nicht auf hoheitliche Schutzrechte berufen können.

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