Abschreibungen, Teilwert

vor dem 1.1.1999
endenden Wirtschaftsjahren durfte der angesetzt werden, wenn er niedriger war
als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei abnutzbaren Anlagegegenständen
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach dürfen abnutzbare
und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Steuerbilanz auf
den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
der an deren Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte
Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge (
Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist also nur
noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Es besteht dann
ein Abschreibungswahlrecht. Insofern stimmen die Voraussetzungen, unter denen
steuerrechtlich ein Abschreibungswahlrecht und handelsrechtlich ein Abschreibungsgebot
besteht, überein. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Begriff "voraussichtlich
dauernde Wertminderung" bewusst dem Handelsrecht (

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