Unter Betriebsaufgabe
 versteht man die Auflösung des Betriebs mit der Folge, dass der Betrieb als
 selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Im Rahmen einer
 Betriebsaufgabe werden die bisher zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert
 oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt.
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden vom Gesetz weitgehend gleich behandelt.
 Die Aufgabe des Betriebs „gilt“ als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3
 Satz 1 EStG). Das bedeutet u. a., dass die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs ruhenden
 stillen Reserven aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn erfasst werden.
Die durch die Aufgabe von Betrieben entstehenden (Buch-) Gewinne und Verluste gehören zu
 den Einkünften aus Gewerbebetrieb (bzw. aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger
 Arbeit). Die Gewinne unterliegen deshalb der Einkommensteuer; die Verluste sind
 ausgleichs- und abzugsfähig.
Die uneingeschränkte steuerliche Erfassung aller bei der Betriebsaufgabe aufgedeckten
 stillen Reserven bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Härte. Das Gesetz sieht deshalb
 für Betriebsaufgaben – ebenso wie für Betriebsveräußerungen – Vergünstigungen vor.
 Für den Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs sind Freibeträge vorgesehen (§ 16 Abs. 4
 EStG, § 14 Satz 2 EStG, § 18 Abs. 3 EStG). Außerdem können Steuertarifvergünstigungen
 in Anspruch genommen werden.
Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

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