Aufgabe des Betriebs

Unter Betriebsaufgabe
versteht man die Auflösung des Betriebs mit der Folge, dass der Betrieb als
selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Im Rahmen einer
Betriebsaufgabe werden die bisher zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert
oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt.

Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden vom Gesetz weitgehend gleich behandelt.
Die Aufgabe des Betriebs „gilt“ als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3
Satz 1 EStG). Das bedeutet u. a., dass die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs ruhenden
stillen Reserven aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn erfasst werden.

Die durch die Aufgabe von Betrieben entstehenden (Buch-) Gewinne und Verluste gehören zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb (bzw. aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger
Arbeit). Die Gewinne unterliegen deshalb der Einkommensteuer; die Verluste sind
ausgleichs- und abzugsfähig.

Die uneingeschränkte steuerliche Erfassung aller bei der Betriebsaufgabe aufgedeckten
stillen Reserven bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Härte. Das Gesetz sieht deshalb
für Betriebsaufgaben – ebenso wie für Betriebsveräußerungen – Vergünstigungen vor.
Für den Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs sind Freibeträge vorgesehen (§ 16 Abs. 4
EStG, § 14 Satz 2 EStG, § 18 Abs. 3 EStG). Außerdem können Steuertarifvergünstigungen
in Anspruch genommen werden.

Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

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