Eisenbahnfrachtgeschäft

ist ein rechtlich besonders
ausgestalteter Frachtvertrag; für ihn gelten die §§ 453-459 HGB und die
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (EVO). Wegen der monopolartigen Stellung der Eisenbahn
(Bundesbahn) besteht ein Kontrahierungszwang auch für die Güterbeförderung. Der
Frachtvertrag wird dadurch abgeschlossen, daß die Güterabfertigung das Frachtgut mit dem
Frachtbrief zur Beförderung annimmt (§ 61 I 1 EVO). Die Eisenbahn haftet (insbes. für
Güterverlust) strenger als die gewöhnlichen Frachtführer. Grundsätzlich ist die
Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt, durch Mängel der
Verpackung oder des Gutes (Verderb, Schwund usw.), durch ein Verschulden oder durch eine
nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten verursacht ist
(§ 454 HGB, § 82 I EVO). Die Schadensersatzansprüche erlöschen grundsätzlich mit
der Annahme des Gutes durch den Empfänger (§ 93 I EVO), ausnahmsweise aber insbes. dann
nicht, wenn der Teilverlust oder die Beschädigung gemäß § 81 EVO festgestellt wurde,
bevor der Empfänger das Frachtgut angenommen hat, bei äußerlich nicht erkennbaren
Schäden im Falle unverzüglicher Anzeige (spätestens binnen 1 Woche) sowie bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung durch Eisenbahnpersonal.

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