Handlungsreisender

kann ein selbständiger
Handelsvertreter oder ein Angestellter sein, der ständig damit betraut ist, für einen
Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen (§ 84 II HGB). Er erhält für
die Geschäftsabschlüsse Provision (vgl. § 65 HGB). Der H. ist kaufmännischer
Angestellter (Handlungsgehilfe), wenn er bei einem Kaufmann angestellt ist.

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