Irreführende Werbung

Werbung muss wahr sein. Es
werden zwar keine vollständigen Angaben verlangt, auch dürfen Vorteile hervorgehoben und
Nachteile müssen nicht genannt werden. Die Werbung darf jedoch nicht zu
Missverständnissen führen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält
zwei Generalklauseln, die allgemein sittenwidrige und irreführende Werbung untersagen.
Angaben sind irreführend, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen falsch
verstanden werden können. Sogar objektiv richtige Angaben können deshalb irreführend
wirken, wenn das Publikum hiermit falsche Vorstellungen verbindet.

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