Lagervertrag

ist der einem
Lagergeschäft (§§ 416-424 HGB) zugrundeliegende entgeltliche Verwahrungsvertrag
zwischen Lagerhalter und Einlagerer über bewegliche Sachen, die zum Lagern geeignet sind.
I.d.R. wird Einzel- oder Sonderlagerung der Güter vereinbart; bei Mischlagerung
vertretbarer Sachen darf der Lagerhalter sie mit anderen Sachen gleicher Art und Güte
vermischen (§ 419 I HGB, § 23 OrderlagerscheinVO vom 16. 12. 1931, RGBl. I 763); bei
Sammellagerung darf er Güter, für die Handelsklassen gesetzlich eingeführt oder
allgemein anerkannt sind, unter der entsprechenden Gattungsbezeichnung einlagern und mit
gleichartigem Lagergut anderer Einlagerer vermischen (§§ 28-32 OLSchVO). In diesen
Fällen entsteht Miteigentum nach Bruchteilen, das den Einlagerern nach dem Verhältnis
der eingelagerten Mengen zusteht. Kein L. liegt bei einem Summenlagergeschäft (§ 419 III
HGB) vor; hier handelt es sich um ein Hinterlegungsdarlehen. Für den L. gelten die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 416-424 HGB, subsidiär die des Verwahrungsvertrages
(§§ 688-699 BGB), für einen L., bei dem ein Orderlagerschein (Lagerschein) ausgestellt
wird, die OrderlagerscheinVO (s.o.). Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, z.B.
das AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen), entgegenstehen, kann der L. durch Bezugnahme
auf eine Lagerordnung, die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die
Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports kraft Parteivereinbarung
spezifiziert werden. Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Güter aufzubewahren (zu
übernehmen und unterzubringen), auf Verlangen einen Lagerschein auszustellen und dem
Einlagerer jederzeit die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur
Erhaltung notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 418 HGB). Er haftet für den Verlust und
die Beschädigung des Lagergutes, es sei denn, daß sie auch durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (§§ 417, 390 HGB). Der Einlagerer
kann das Lagergut jederzeit, auch vor Ablauf einer bestimmten Lagerzeit, zurücknehmen (§
695 BGB), hingegen kann der Lagerhalter den L. nicht kündigen, wenn er auf bestimmte Zeit
abgeschlossen ist; bei unbestimmter Lagerzeit muß er das Lagergut mindestens 3 Monate
behalten und eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten (§ 422 I HGB); eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde ist aber jederzeit möglich (§ 422 II
HGB). Der Lagerhalter erhält als Vergütung das Lagergeld. Wegen der gesamten Lagerkosten
hat er ein gesetzliches Pfandrecht am eingelagerten Gut, solange er es im Besitz hat (§
421 HGB).

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