Mit der M. können beim
 Kauf und Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden (s. i. e.
 dort). Die beim beiderseitigen Handelskauf gesetzlich besonders ausgestaltete M. ist die
 Anzeige des Käufers an den Verkäufer, daß die gelieferte Ware einen Sachmangel
 aufweist, daß eine andere als die vereinbarte Warenmenge (sog. Falschmenge) oder eine
 andere als die bestellte Ware (sog. Falschlieferung, aliud) geliefert wurde (§§ 377, 378
 HGB). Die Pflicht zur M. beruht auf der kaufmännischen Untersuchungspflicht. Wird die M.
 unterlassen, so wird unwiderlegbar vermutet, daß der Sachmangel, die Falschmenge oder
 Falschlieferung genehmigt ist; damit verliert der Käufer seine Ansprüche aus
 Gewährleistung, außer bei Mängeln und Abweichungen, die bei der Untersuchung nicht
 erkennbar waren. Stellt sich später ein Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung
 heraus, so muss die M. unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden. Stets genügt
 für die M., daß der Käufer die Anzeige rechtzeitig absendet (§ 377 IV HGB). Kein
 Ausschluss der Rechte des Käufers tritt ein, wenn der Verkäufer einen Sachmangel
 arglistig verschwiegen hat oder wenn die Falschmenge oder Falschlieferung nicht
 genehmigungsfähig ist, d.h. so erheblich von der Bestellung abweicht, daß der Verkäufer
 eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste.

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