Obliegenheit

In einem Schuldverhältnis
kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten (gegenseitiger Vertrag) auch eine
Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses
bestehen (z.B. die Pflicht bei Bestellung eines Porträts, dem Maler Modell zu stehen).
Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht
für einen Geschädigten (Schadensersatz) die O., den Schaden so gering wie möglich zu
halten. Bei Verletzung einer O. gelten die Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des
Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig im Versicherungsrecht; bei deren
Nichterfüllung, z.B. von Anzeigepflichten, drohen Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag).

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