Patentanmeldung

erfolgt beim Patentamt
durch den Anmelder, der nicht notwendig der Erfinder sein muss, aber Patentinhaber werden
will. Die P. bedarf der Schriftform und muss den Erfindungsgedanken darlegen; es ist die
Erfindung zu beschreiben und anzugeben, was als patentfähig geschützt werden soll (§ 35
I PatG; Einzelheiten s. VO vom 29. 5. 1981, BGBl. I 521 m. Änd.). Die P. wird nach
Offenlegung (§ 32 VOtG) durch die Prüfungsstelle des Patentamts daraufhin geprüft, ob
die formellen (z.B. keine Voranmeldung) und materiellen Voraussetzungen eines Patents
vorliegen. Fehlt es daran, wird die P. zurückgewiesen, wenn die gerügten Mängel nicht
beseitigt werden (§ 42 PatG). Anderenfalls wird das Patent von der Prüfungsstelle unter
Veröffentlichung im Patentblatt erteilt (§ 49 I PatG). – Bei oder nach einer P. kann
außer einem Recherchenantrag auch der Antrag gestellt werden, daß das Patentamt prüft,
ob die P. den gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die Patentfähigkeit gegeben ist
(§ 44 PatG); verneinendenfalls ist die Zurückweisung der P. nach § 48 PatG vorgesehen. Die
Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht; gleichzeitig wird die
Patentschrift (Beschreibung und Zeichnungen, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist,
§ 32 III PatG) veröffentlicht (die Veröffentlichung unterbleibt bei P. für eine
Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist, sog. Geheimpatent, §§ 50ff. PatG). Mit der
Veröffentlichung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 PatG). Binnen 3
Monaten nach Veröffentlichung kann jedermann, bei der sog. widerrechtlichen Entnahme (§
7 II PatG) nur der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger, schriftlich Einspruch einlegen
mit der Begründung, daß die Patentfähigkeit fehle, Identität mit einer früheren
Anmeldung bestehe oder eine widerrechtliche Entnahme vorliege (§§ 59ff. PatG). Über den
Einspruch entscheidet die Patentabteilung durch Beschluss; dieser stellt – ebenso wie die
Patenterteilung – einen Verwaltungsakt dar. Gegen die Beschlüsse des Patentamts ist
Beschwerde zum Patentgericht zulässig (§§ 73ff. PatG).

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