Patentberühmung

liegt vor, wenn jemand auf
Sachen oder deren Verpackung, in Werbeschriften usw. auf eine Patenterteilung oder eine
Patentanmeldung hinweist oder einen Eindruck erweckt, der auf ein erteiltes oder
angemeldetes Patent schließen lässt (z.B. Dt. Bundespatent; Patentschutz angem.). Der
Patentinhaber ist zur P. berechtigt, aber wenn er sie ausübt, auch verpflichtet, jedem,
der ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtslage zu kennen, auf Verlangen darüber
Auskunft zu erteilen, auf welches Patent (oder -anmeldung) sich die P. bezieht (§ 146
PatG). Unberechtigte P. ist unlauterer Wettbewerb.

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