Realisationsprinzip

Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung gem. § 252 HGB, der besagt, wann und in welcher Höhe Ausgaben und Einnahmen
im Jahresabschluss als Aufwand und Ertrag realisiert, d. h. ergebniswirksam zu verrechnen,
sind. Als Realisationszeitpunkt bei Lieferungen und Leistungen gilt der Zeitpunkt, zu dem
sie erbracht wurden. Dies ist im allgemeinen der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind die selbsterstellten oder erworbenen Unternehmenserzeugnisse zu den
Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu bewerten. Erst im Zeitpunkt der Lieferung und
Leistung tritt eine Erfolgsrealisation ein. Bei langfristiger Fertigung (z. B. beim Bau
von Satelliten, Schiffen, Häusern etc.) führt eine Erfolgsrealisation erst zum Zeitpunkt
der Lieferung und Leistung des gesamten Auftrags zu einer nicht periodengerechten
Darstellung der Ertragslage in der GuV, da in der Periode der Lieferung und Leistung ein
Ertrag ausgewiesen wird, der betriebswirtschaftlich betrachtet über mehrere Jahre hinweg
erwirtschaftet wurde. Dennoch ist – entsprechend dem Vorsichtsprinzip – nach h. M. im
deutschem Recht bei langfristiger Fertigung eine anteilige Erfolgsrealisation in den
einzelnen Fertigungsperioden nicht zulässig, es sei denn, es erfolgen Teilabrechnungen,
die mit einem Gefahrenübergang verbunden sind.
Nach IAS und US-GAAP dagegen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei langfristiger
Fertigung eine Teilgewinnrealisierung vorgeschrieben, unabhängig davon, ob effektiv
Teilabrechnungen erfolgen. Diese Methode wird als Percentage of Completion-(PoC-)Method
bezeichnet.

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