Für Schlacht- und sonstige
Fleischverarbeitungsbetriebe kann durch Rechtsverordnung eine behördliche Zulassung
(Gewerbezulassung) eingeführt werden (§ 5 Nr. 2 FleischhygieneGes.), wenn sie
Erzeugnisse für den innergemeinschaftlichen Handel gewinnen. Die Vorschriften sind noch
nicht erlassen.
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