Schwebende Geschäfte

Gegenseitige Verträge, die
noch von keinem Vertragspartner erfüllt wurden, werden bis zur Erfüllung als schwebend
bezeichnet. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) finden schwebende
Geschäfte nur dann Eingang in die Buchführung, wenn sie Verluste erwarten lassen.

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