Stuttgarter Verfahren

Bewertungsverfahren zur Ermittlung des
Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus
Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter
Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft vor. In
den Abschnitten 4-14 VStR ist das Schätzverfahren normiert. Grundidee sind hierbei die
Überlegungen, die ein Käufer für den Erwerb eines Anteils aufwenden würde. Hierbei
wird unterstellt, daß sich der Käufer neben dem Vermögenswert auch an der Verzinsung
des eingesetzten Kapitals orientieren wird. In Abschnitt 8 VStR wird hierfür eine
Verzinsung von 9% über fünf Jahre unterstellt. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen
ermittelt sich der Gemeine Wert nach folgender Gleichung: Gemeiner Wert = 0,68 ×
(Vermögenswert + 5 × Ertragshundersatz).
Der Vermögenswert leitet sich vom Einheitswert des Betriebsvermögens ab, der
Ertragshundertsatz errechnet sich aus dem durchschnittlichen modifizierten zu
versteuernden Einkommen der letzten drei Jahre bezogen auf das Nennkapital. Es stellt eine
besondere Art der Ertragswertverfahren dar.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*