Vorratsvermögen

Teil des Umlaufvermögens, der gem. § 266
HGB grundsätzlich zu untergliedern ist in:

Die Bewertung erfolgt nach dem für das Umlaufvermögen gem. § 253 HGB geltenden
strengen Niederstwertprinzip, d. h. grundsätzlich sind die Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten maßgeblich, sofern aber der Börsen- oder Marktpreis niedriger ist,
muß auf diesen abgewertet werden. Je nach Vorratsposition ist vom Beschaffungs- und/oder
Absatzmarkt auszugehen. Soweit der Absatzmarkt heranzuziehen ist, ist der Verkaufspreis
abzüglich aller noch anfallenden Aufwendungen anzusetzen. Soweit vom Beschaffungsmarkt
auszugehen ist, sind von den Wiederbeschaffungskosten ggf. noch Gängigkeitsabschläge
vorzunehmen. Liegt kein Börsen- oder Marktpreis vor, ist ersatzweise der beizulegende
Wert heranzuziehen. In bestimmten Fällen kann im Vorratsvermögen anstelle der
Einzelbewertung eine vereinfachte Wertermittlung mit Hilfe der Sammelbewertungsverfahren,
der Festwertbewertung oder der Gruppenbewertung erfolgen.

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