Wechselbereicherungsanspruch

Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen
den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder
dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung,
insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art. 89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus,
daß eine Bereicherung zum Schaden des Wechselinhabers eintreten würde.

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