Wirtschaftsprüfer

Den Wp. steht – zusammen mit den
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – die ausschließliche Befugnis zu, Abschlüsse der
Aktiengesellschaften zu prüfen (Abschlussprüfer) und das Prüfungsergebnis zu
bestätigen. Des weiteren können sie betriebswirtschaftliche Prüfungen jeder Art
durchführen und ihre Auftraggeber steuerlich beraten und vertreten (§ 1 der
Wirtschaftsprüferordnung i.d.F. vom 5. 11. 1975, BGBl. I 2803 m. Ä.). Wp. üben einen
freien Beruf (kein Gewerbe) aus. Wp. und Wp.-Gesellschaften in der Rechtsform der AG,
KGaA, GmbH, oHG und KG, die von einem Wp. verantwortlich geführt sein müssen (§§ 27 ),
bedürfen der Zulassung (Bestellung) durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 15
); es ist aber auch der Zusammenschluss in einer Partnerschaftsgesellschaft möglich.
Voraussetzung für die Bestellung als Wp. ist grundsätzlich der Abschluss eines
juristischen oder betriebs-, volks- oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums und eine
praktische Ausbildung (mindestens 5 Jahre im Wirtschaftsleben, davon mindestens 4 Jahre
als Prüfer), ferner geordnete Verhältnisse (§§ 8 ff.) sowie das Bestehen einer
schriftlichen und mündlichen Prüfung vor einem Prüfungsausschuß (§§ 12ff.;
PrüfungsO für Wp. vom 31. 7. 1962, BGBl. I 529) m. Änd. Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der E.G. mit entsprechender Vorbildung können stattdessen eine
Eignungsprüfung gem. §§ 113g ff. WPO ablegen. Für Deutsche und für Angehörige eines
Mitgliedstaats der E.G. mit (31. 12. 1989) Wohnsitz in der ehem. DDR gelten gemäß §
134a IV u. V WPO bis 1996 Erleichterungen. Der Wp. hat seinen Beruf unabhängig,
gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben; er muss eine
Berufshaftpflichtversicherung eingehen (§ 54; VO vom 8. 12. 1967, BGBl. I 1212). Wp. und
Wp.-Gesellschaften können sich an jedem Ort in der BRep. niederlassen,
Zweigniederlassungen errichten und ohne räumliche Beschränkung tätig werden (§ 3). Zur
beruflichen Selbstverwaltung besteht eine Wirtschaftsprüferkammer als
öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 4) mit Zwangsmitgliedschaft; sie führt ein
Berufsregister und wahrt die beruflichen Belange ihrer Mitglieder. Sie kann Richtlinien
erlassen (§ 57 ); ihre Organe sind die Wp.-Versammlung, der Beirat und der Vorstand. Sie
hat eine Satzung und untersteht der staatlichen Aufsicht des BWirtschMin. (§§ 60, 61).
Daneben besteht eine Berufsgerichtsbarkeit; in erster Instanz entscheiden die Kammern für
Wp.-Sachen des Landgerichts (1 Richter, 2 Wp.), im zweiten Rechtszug der Senat für
Wp.-Sachen des OLG (3 Richter, 2 Wp.) und im dritten Rechtszug der beim BGH gebildete
Senat für Wp.-Sachen des BGH (3 Richter, 2 Wp.), vgl. §§ 72-75. Disziplinarstrafen
sind: Warnung, Verweis, Geldbuße bis 20 000 DM, Ausschließung aus dem Beruf (§§ 67,
68); über das berufsgerichtliche Verfahren vgl. §§ 81ff. Die Berufsbezeichnungen Wp.
und vereidigter Buchprüfer sind geschützt; die Bezeichnungen "Buchprüfer,
Bücherrevisor, Wirtschaftstreuhänder" dürfen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr
geführt werden. Über das Siegel der Wp., vereidigten Buchprüfer, Wp.-Gesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften s. VO vom 9. 3. 1962 (BGBl. I 164).

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