Zubehör

sind selbständige bewegliche Sachen, die,
ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu
dienen bestimmt sind und zu ihr – nicht nur vorübergehend – in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Über die Z.eigenschaft
entscheidet letztlich die Verkehrsanschauung. So sind Z. bei einem Landgut das zum
Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät, Vieh, Dünger, Samen und Erzeugnisse, die zur
Weiterführung des Betriebs erforderlich sind; bei einem Gebäude, einer Fabrik usw. die
für den Betrieb bestimmten Maschinen (soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil sind),
und Gerätschaften (z.B. die Gartenstühle einer Gastwirtschaft, der Zubringerbus eines
Hotels usw.). Das Z. ist an sich eine rechtlich selbständige Sache, aber durch viele
Bestimmungen mit dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache verbunden. So erstreckt sich der
Grundstückskaufvertrag i.d.R. auf das Z. (§ 314 BGB); ebenso geht bei der
Eigentumsübertragung das Z. im Zweifel auf den Erwerber des Grundstücks mit über (§
926 BGB). Das dem Grundstückseigentümer gehörende Z. sowie das Anwartschaftsrecht
hierauf – z.B. bei einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache – unterliegt der Haftung
für eine auf der Hauptsache (Grundstück) lastende Hypothek (§ 1120 BGB) und damit der
Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 20 II, 55 I ZVG). In der Zwangsversteigerung
wird darüber hinaus auch das nur im Besitz des Schuldners befindliche Z. ohne Rücksicht
auf dessen Eigentum, das sog. tatsächliche Z., mitversteigert, wenn sich der Eigentümer
nicht rechtzeitig dagegen wendet (§ 55 II ZVG).
Wegen dieser Haftung für den Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld
unterliegt das Z. eines Grundstücks, obwohl es bewegliche Sache und grundsätzlich
rechtlich selbständig ist, nicht der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (§ 865 II
ZPO).

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