Ein
 Arbeitsvertrag kann wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
 bzw. arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung hat die Nichtigkeit des
 Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zur Folge, eine Beteiligung des Betriebsrats ist
 nicht erforderlich. Der wichtigste Unterschied zur Kündigung liegt jedoch darin, dass
 gegenüber einer Anfechtung kein Kündigungsschutz besteht. Das gilt auch für den
 Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG und § 85 SGB IX .

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