Ausfallzeiten

Als Ausfallzeiten im
lohnsteuerlichen Sinn werden insbesondere Zeiträume verstanden, in denen der Arbeitnehmer
während eines Kalenderjahrs zeitweilig nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
In diesen Fällen darf der Arbeitgeber für ihn einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
durchführen; auch der sog. permanente Jahresausgleich ist auf solche Arbeitnehmer nicht
anwendbar. Der Arbeitnehmer kann dann beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer
beantragen, sofern er nicht ohnehin von Amts wegen zu veranlagen ist, was immer der Fall
ist, wenn er steuerfreie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) von mehr als 410
EUR bezogen hat. Wegen derartiger Lohnersatzleistungen kommt der Progressionsvorbehalt in
Betracht. Andere Ausfallzeiten, z. B. durch Krankheit, sind lohnsteuerlich unbeachtlich,
solange das Arbeitsverhältnis als solches fortbesteht.

Wenn der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im
Wesentlichen wegfällt, sind diese Ausfallzeiten jeweils durch die Eintragung des
Großbuchstabens "U" im Lohnkonto zu vermerken.

Die Summe der U ist in der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte
auszuweisen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob während der Ausfallzeiten etwa
steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen worden sind, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen. In den U-Fällen darf der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keinen
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

Ausfallzeiten gab es in der Rentenversicherung bis zum 31.12.1991. Sie sollten einen
Ausgleich dafür schaffen, dass der Versicherte aus Gründen, die in erster Linie in
seiner Person liegen (z. B. Arbeitsunfähigkeit), an einer Beschäftigung und damit
Beitragszahlung verhindert war. Die Ausfallzeiten sind ab 1.1.1992 durch Anrechnungszeiten
(Wartezeit) ersetzt worden.

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