ist der auf die
 entgeltliche Beförderung von Gütern gerichtete Werkvertrag zwischen Frachtführer und
 Absender. Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt, ist der F.
 ein Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Eine besondere Art des F. ist das
 Eisenbahnfrachtgeschäft. Der F. ist in den §§ 425-450 HGB geregelt. Die
 Güterbeförderung durch die Post unterliegt diesen Vorschriften nicht, Für die
 Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr gelten die Sondervorschriften der
 KraftverkehrsO für den Kfz-Güterfernverkehr (KVO). Der Frachtführer ist verpflichtet,
 das Frachtgut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern und dem Empfänger
 abzuliefern (§ 435 HGB). Der Frachtführer haftet grundsätzlich (ausgenommen bei
 Unrichtigkeit vom Absender übergebener Begleitpapiere) für den Schaden, der durch
 Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung oder durch Versäumung der
 Lieferzeit entsteht, es sei denn, dies konnte durch die Sorgfalt eines ordentlichen
 Kaufmanns nicht abgewendet werden. Der Umfang der Haftung ist in den §§ 429-431, 442 HGB
 geregelt, für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen speziell, allgemein verbindlich
 und unabdingbar in den §§ 29-40 KVO und für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen
 den Vertragsstaaten in Art. 17ff. des CMR-Übereinkommens vom 19. 5. 1956 (BGBl. 1961 II
 1119 m. Änd.); für gefährl. Güter s. VO vom 18. 7. 1995 (BGBl. I 1025). Als Entgelt
 hat der Frachtführer Anspruch auf Zahlung der Fracht, bei Vereinbarung auch auf
 Standgeld. Dem Frachtführer steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen Ansprüche
 auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im Besitz hat, ein
 gesetzliches Pfandrecht zu (§ 440 HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung des
 Frachtgutes kann der Frachtführer einen Ladeschein ausstellen (§ 444 HGB).

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