Haftung im Steuerrecht

Während das Finanzamt
gegenüber dem Steuerschuldner zur Inanspruchnahme verpflichtet ist, steht die
Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§§ 191,
219 AO). Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34,
35 AO) haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). Organgesellschaften (Organe)
haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen
steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 AO). Wesentlich Beteiligte haften mit zum Gebrauch
überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die
Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (z.B. USt, GewSt,
Versicherungsteuer bei Versicherungsunternehmen, Verbrauchsteuer bei Erzeugerbetrieben).
Wesentlich ist beteiligt, wer mit mehr als 25% am Nennkapital oder am Vermögen des
Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer einen beherrschenden
Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, daß fällige Steuern nicht
entrichtet werden (§ 74 AO). Der Betriebsübernehmer haftet mit dem übernommenen
Vermögen ebenfalls für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, sofern diese seit Beginn des letzten
vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind (§ 75 AO). Eine
weitergehende Haftung gegenüber dem Finanzamt kann sich aus der Fortführung der Firma
(§ 25 HGB) oder Vermögensübernahme (§ 419 BGB) oder Erbschaftskauf (§ 2382 BGB)
ergeben. Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftlichen Haftungsbescheid (§ 191 AO), der
die Haftung feststellt, und die Zahlungsaufforderung (§ 219 AO). Wer verpflichtet ist,
die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Beruht die Haftung auf einem Vertrag, so muss das FA vor dem ordentlichen Gericht klagen
(§ 192 AO). Zur Verjährung der Haftung vgl. §§ 191 V, 229 II AO. Lohnsteuer wird
geschuldet vom Arbeitnehmer; der Arbeitgeber haftet für Einbehaltung und Abführung
42d EStG). Kapitalertragsteuer wird geschuldet vom Empfänger der Kapitalerträge (z.B.
Aktionär); der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. AG) haftet für Einbehaltung und
Abführung (§ 44 V EStG). Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner
44 I AO).

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