Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

für die Steuerbilanz
bedeutet: Die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften gelten auch für die
Steuerbilanz, soweit keine steuerrechtliche Sonderregelung besteht = Steuerbilanz zieht
mit (§ 5 I 1 EStG). Bilanzierungsverbote in der Handelsbilanz gelten auch für die
Steuerbilanz, z.B. für selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter. Ein
Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz wird steuerlich zur Aktivierungspflicht, z.B.
hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts, ein Passivierungswahlrecht
dagegen steuerlich zum Passivierungsverbot, denn der Kaufmann darf sich in der
Steuerbilanz nicht ärmer machen. Ansatz- und Bewertungswahlrechte müssen in der
Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden, z.B. lineare oder degressive
Abschreibung (§ 5 I S. 2 EStG), wobei steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten auch in der
Handelsbilanz angesetzt werden dürfen ( umgekehrte Maßgeblichkeit).

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