Nachgründung

nennt man den Erwerb von
Vermögensgegenständen, insbes. Betriebsanlagen, durch eine Aktiengesellschaft, wenn er
in den ersten 2 Jahren seit der Eintragung der AG im Handelsregister vorgenommen wird und
die Vergütung den 10. Teil des Grundkapitals übersteigt (§ 52 AktG). Verträge, die
einer N. dienen, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung ins
Handelsregister wirksam. Das Verfahren ist in § 52 AktG geregelt. Auch bei der N. kann
eine Gründerhaftung eintreten (§ 53 AktG).

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