Passivierung, steuerliche

Ansatz und Bewertung der
Wirtschaftsgüter auf der Passivseite der Steuerbilanz. Besonderheiten gegenüber der
handelsrechtlichen Passivierung sind zu beachten. Die steuerlichen Passivierungsansätze
und -bewertungen sind in der Regel strenger als die nach Handelsrecht. So besteht ein
Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen und für Pensionsrückstellungen gelten die in
§ 6a EStG festgelegten Kriterien, wann und soweit eine entsprechende Rückstellung
gebildet werden kann. Während beim Eigenkapital der Nominalwert bei der Bewertung auf der
Passivseite anzusetzen ist, muss bei den Rückstellungen, insbesondere den
Pensionsrückstellungen, die Bewertung mit dem Teilwert erfolgen.

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