Bezeichnung für die Bewertungsobjekte, die
das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff selbst ist im Steuerrecht nicht definiert,
jedoch wegen der Maßgeblichkeit weitgehend identisch mit dem handelsrechtlichen
Vermögensgegenstand. Allerdings wird steuerrechtlich nicht zwingend die
Einzelveräußerbarkeit vorausgesetzt, es genügt die Übertragbarkeit zusammen mit dem
Betrieb (z. B. derivativer Geschäfts- oder Firmenwert). Die Rechtsprechung hat den
Begriff entwickelt, der erst seit 1934 im Einkommensteuergesetz steht. Im Prinzip
bezeichnen Rechtsprechung und Gesetzgebung einen durch Ausgaben geschaffenen
Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut. Hierdurch wird der Begriff umfassender als der
zivilrechtliche Gegenstandsbegriff. Im Rahmen der Steuerbilanz werden aktive und passive
Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven
Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine
Bilanzverlängerung dar. Sie sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam. Von der Definition
des Begriffes Wirtschaftsgut ist auch die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen (i.S.
von Instandsetzungsaufwendungen) und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten abhängig.
Dass bei der Begriffsbestimmung die wirtschaftliche Sichtweise stärker zum Tragen kommt
als die rein juristische, zeigt sich auch daran, daß ein Gebäude in vier
Wirtschaftsgüter zerfallen kann, je nach Funktion der Gebäudeteile.
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