Gesellschaft bürgerliches Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerliches Rechts (GbR)

Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen, z.B.:

  • Kleingewerbetreibende,
  • Praxisgemeinschaften Freier Berufe,
  • Arbeitsgemeinschaften.

Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich. Eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend, jedoch ist ein schriftlicher Vertrag sehr empfehlenswert.

Diese Gesellschaftsform kann konkludent – also durch schlüssiges Handeln – entstehen.

Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die einzelnen Gesellschafter haften grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen.

Für die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR i.d.R. einen breiten Spielraum.

Werden bestimmte Grenzen (z.B. Umsatz, Betriebsvermögen, Mitarbeiterzahl) überschritten, so wird auch die GbR eintragungspflichtig (Handelsregister) und wird zur offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die Vorteile einer z.B. Einnahme-Überschussrechnung entfallen, die Vorschriften des Handelsrechts entfalten ihre volle Wirkung.

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